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Dr. jur. Thomas Schwarze, Rechtsanwalt - Fachanwalt für Arbeitsrecht, Strafrecht und Sozialrecht

Arbeitsrecht

Anwaltstätigkeit Kündigung Teilzeitarbeit Zeugniscodes

Recht auf Teilzeitarbeit
Arbeitnehmer können ab dem 1.1.2001 auch gegen den Willen ihres Arbeitgebers in Teilzeit arbeiten. Dies sieht das neue Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG), welchem der Bundesrat am 21.12.00 zugestimmt hat und das am 1.1.2001 in Kraft tritt1. Der Autor untersucht den wichtigsten Teilausschnitt des neuen Rechts, den Anspruch auf Teilzeitarbeit.

1. Einführung
Nach § 8 (1) TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Weiterhin wird in § 8 (4) TzBfG bestimmt: Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im wesentlichen beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Teilzeitanspruch besteht nicht in Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten (vgl. § 8 (7) TzBfG).
Die Bundesregierung erhofft sich von dem neuen Gesetz bis zu einer Million neue Arbeitsplätze. Deutschland könne es sich nicht leisten, dieses Beschäftigungspotenzial noch länger ungenutzt zu lassen2. Es wird seitens der Bundesregierung ausgeführt: "Statt zu polemisieren, sollten sich zumindest die Sozialpolitiker in der Opposition über ihr veraltetes von Über- und Unterordnung geprägtes Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbild Gedanken machen. Sie müssen endlich begreifen, daß nur ein partnerschaftliches Miteinander von Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Unternehmen weiterhilft - auch im globalen Wettbewerb"3.
Arbeitgeber und Opposition teilen diese Euphorie nicht. Für den Zwang und die bürokratische Umsetzung fehle den deutschen Unternehmen jedes Verständnis. Streit sei vorprogrammiert. Es handele sich um "ein Stück aus dem Tollhaus"4. Der Anspruch auf Teilzeitarbeit sei eine weitere Schraube für den Mittelstand5.

2. Der Anspruch auf Teilzeitarbeit
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Festlegung einer individuellen Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG ist ein staatlicher regulierender Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Er kann als eine Ausprägung des grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzips bezeichnet werden. Er ist damit § 1 Abs.2 KSchG verwandt und diesem in der Anwendung nachempfunden.

Der wesentliche Unterschied ist, daß in einem Kündigungsrechtsstreit das Recht zur Kündigung von dem Arbeitgeber ausgeübt wird, in einem Rechtsstreit nach dem TzBfG übt dagegen der Arbeitnehmer das Recht auf Teilzeitarbeit aus. Etwaige Auseinandersetzungen, die aus der Ausübung dieses Gestaltungsrechts durch den Arbeitnehmer folgen, will der Gesetzgeber, wie in dem Verfahren nach § 1(2) KSchG mit Hilfe des unbestimmten Rechtsbegriffs des betrieblichen Erfordernisses oder Grundes lösen.
  • Nach dem KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen.
  • Nach dem TzBfG ist einer Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit wesentliche betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Der Begriff des betrieblichen Erfordernisses bzw. Grundes ist sowohl im Kündigungsschutzgesetz als auch im TzBfG nicht definiert. Ein betrieblicher Grund liegt nach § 8 (4) S.2 TzBfG zwar insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Letztlich handelt es sich bei dieser Aufzählung jedoch um eine "Leerformel", die den betrieblichen Grund nicht definiert, sondern ausfüllungsbedürftig ist. Die Ausfüllung des Begriffes des betrieblichen Grundes muß daher durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte erfolgen. Hierbei ist zu erwarten, daß diese sich an die gefestigte Rechtsprechung zu § 1 (2) KSchG anlehnen wird6. Ein Unterschied zwischen "betrieblichem Erfordernis" und "betrieblichem Grund" ist inhaltlich nicht erkennbar.
Das weitere Merkmal der "Dringlichkeit" nach dem KSchG ist eine Willkürschranke. Der das gesamte Kündigungsschutzrecht beherrschende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat hier eine Grundlage gefunden7. Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt im TzBfG den Anspruch auf Festlegung einer individuellen Arbeitszeit allerdings gerade nicht. Dies folgt aus dem Umstand, daß der Anspruch auf Festlegung einer individuellen Arbeitszeit nach dem Gesetzeszweck nicht mit Verhältnismäßigkeitsmaßstäben oder Willkürschranken zu messen ist. Der Anspruch ist vielmehr uneingeschränkt zu gewähren, wenn nicht wesentliche, d.h. gewichtige erhebliche Gründe entgegenstehen.
Wesentliche betriebliche Gründe, einer Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen, können sich aus innerbetrieblichen Umständen (=Unternehmerentscheidungen) wie z.B.
  • höherer Verwaltungs-/Organisationsaufwand
  • höherer Kommununikations-/Koordinationsaufwand
  • höhere Personalnebenkosten
  • geringere Auslastung der Arbeitsplätze (Einarbeitung, Arbeitsplatz-Investitionen)
  • mangelnde Eignung von Teilzeit für Führungskräfte ergeben oder durch außerbetriebliche Umstände wie fehlende Verfügbarkeit des Arbeitnehmers, wenn er gebraucht wird keine Akzeptanz des Kunden.
Wenn sich der Arbeitgeber auf außerbetriebliche oder innerbetriebliche Umstände beruft, wird er sich, entsprechend der Rechtsprechung zum KSchG nicht auf schlagwortartige Umschreibungen beschränken dürfen8. Er muss seine tatsächlichen Angaben vielmehr so im einzelnen darlegen (substantiieren), dass sie vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden können. Der Arbeitgeber muß darlegen, welche organisatorischen und technischen Umstände vorliegen und wie sich die von ihm behaupteten wesentlichen betrieblichen Gründe unmittelbar oder mittelbar auf den geltend gemachten Anspruch auf Teilzeitarbeit für den Anspruchsteller auswirken. Der Vortrag des Arbeitgebers muß erkennen lassen, daß bei der Gewährung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit das Bedürfnis an der Tätigkeit des anspruchstellenden Arbeitnehmers wegfällt9.

3. Die Beweislastverteilung
Nach der Formulierung des Gesetzes muß der Arbeitnehmer den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit lediglich geltend machen: "Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen"(§ 8 (4) 1.HS TzBfG).

Darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß wesentliche betriebliche Gründe entgegenstehen, ist somit der Arbeitgeber. Welche Schwierigkeiten der Arbeitgeber in der Praxis hiermit haben kann, ergibt sich aus der Rechtsprechung zu § 1(2) KSchG10.
Diese Beweislastverteilung ist besonders beachtenswert, weil der Anspruch auf Festlegung einer individuellen Arbeitszeit nicht aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt. Nicht der Arbeitgeber will durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsänderung bewirken, sondern der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit beinhaltet eine "Teilkündigung", die aus der Risikosphäre des Arbeitnehmers stammt. Dennoch wird dem Arbeitgeber die Beweislast auferlegt, daß diese Teilkündigung des Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt ist. Dies ist ein Novum im Recht und widerspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß derjenige, der sich aus einem bestehenden Vertragsverhältnis ganz oder teilweise lösen will, die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung dieses Wunsches zu tragen hat. Im Falle einer arbeitnehmerseitigen Teilkündigung nach § 8 TzBfG trägt dennoch der Arbeitgeber die Beweislast, eine dem bürgerlichen Recht fremde Systematik. Übertragen auf einen Kaufvertrag nach § 433ff BGB müßte - dieser Systematik folgend - das Kaufrecht wie folgt umformuliert werden:
"Der Käufer kann nach Abschluß des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer eine Minderung des Kaufpreises geltend machen. Der Verkäufer hat mit dem Käufer die gewünschte Minderung des Kaufpreises mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Der Verkäufer hat der Minderung des Kaufpreises zuzustimmen und die Minderung entsprechend den Wünschen des Käufers festzulegen, soweit betriebliche Gründe, insbesondere unverhältnismäßige Kosten, nicht entgegenstehen."

Soweit in der Praxis der Anspruch auf individuelle Festlegung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht ist, wird anläßlich der aufgezeigten Regelung der Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitgeber, der dem Anspruch unter keinen Umständen stattgeben will, die Überlegung nach einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zum Regelfall werden. Die Zahlung einer Abfindung, verbunden mit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wird für den Arbeitgeber häufig günstiger sein, als eine langwierige Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer vor Gericht, die Betriebsablauf und Betriebsfrieden stört. Der Anspruch auf Teilzeitarbeit eröffnet damit zugleich dem Arbeitnehmer, der sich bereits innerlich von dem Arbeitsverhältnis gelöst hat, durch die bloße Geltendmachung des Anspruchs auf individuelle Festlegung der Arbeitszeit, die Möglichkeit, den Arbeitgeber so unter Druck zu setzen, daß dieser anbieten wird, seinerseits das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung und Leistung einer Abfindung zu beenden. Es ist hierin auch kein Versuch zu sehen, eine einvernehmliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 144 SGB III zu kaschieren, denn die Geltendmachung des Anspruchs aus § 8 TzBfG stellt gerade kein arbeitsvertragswidriges Verhalten dar.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit kann damit ein eleganter Umweg für den Arbeitnehmer sein, das Arbeitsverhältnis mit Abfindungszahlung und ohne Sperrzeit zu beenden. Dies ist zwar ein zur Intention des Gesetzes kontraproduktives Ziel. Dennoch wird diese Folge häufig das Ergebnis eines Rechtsstreits um den Anspruch auf individuelle Regelung der Arbeitszeit sein.


1= vom 21.12.2000, BGBl I, 1966
2= BMA-Pressestelle vom 27.10.00
3= BMA-Pressestelle vom 10.11.00
4= Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Präsident Dieter Hundt, Focus Online 30.12.00
5= Pressedienst CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag, Hans-Jürgen Doss 12.09.2000
6= vgl. BAG NJW 2000, 381; BAG NZA 1986, 823; BAGE 16, 134,136; BAGE 21,248(255) = NJW 1969, 1048
7= vgl.BAG, Urteil vom 20.02.1986, EzA § 1 KSchG
8= BAGNJW 2000,381(382)
9= vgl. BAG 31,157 =AP Nr.6 zu § 1 KSchG
10=vgl.Stahlhacke, DB 1994,1361ff; Preis NZA 1995,241ff; BAG DB 1987, 2207
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